Logistik- und Lagerrecht
Der Logistikvertrag ist im deutschen Recht nicht geregelt. Logistikverträge enthalten häufig Elemente des Lagervertrags, des Mietvertrags, des Frachtvertrags, des Dienstvertrags und des Werkvertrags. Oder anders gesagt: Logistik kombiniert Leistungen aus vielen unterschiedlichen Vertragsarten. Diese typische Eigenheit der logistischen Dienstleistungen birgt zahlreiche rechtliche Herausforderungen, die es zu meistern gilt, wenn man für den Logistikdienstleister eine starke und versicherbare Vertragssituation schaffen möchte.
Der Lagerhalter etwa muss in einem Schadenfall beweisen, dass er nicht schuld am eingetretenen Schaden ist, dass er alle Maßnahmen eines ordentlichen Kaufmanns zum Schutz des Lagergutes veranlasst hat. Die Haftung des Lagerhalters ist in ihrer Höhe nicht limitiert. Hierdurch entsteht ein besonders finanzielles Risiko, welches aber abgefedert werden kann, denn die unbegrenzte Haftung im Lagerrecht ist nicht zwingend, sondern kann durch eigene AGB oder individuell ausgehandelte vertragliche Bestimmungen auf ein vertretbares Maß begrenzt werden.